Auch im Bereich Brandschutz können wir Ihnen individuelle Hilfen anbieten:
Entsprechend § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Darüber hinaus fordern die Industriebaurichtlinie (IndBauRL) bei Geschossflächen von mehr als 5.000 qm sowie die Verkaufsstättenverordnungen (VkVO) der Bundesländer ausdrücklich die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten.
Gerne können wir Ihnen im Bereich des baulichen und organisatorischen Brandschutzes rechtssicher einen Brandschutzbeauftragten zur Verfügung stellen und so folgende Leistungen abdecken:
Durch unsere Ausbildung nach der aktuellen DGUV Information 205-003 (entspricht der vfdb-Richtlinie 12/09-01 und dem Leitfaden VdS 3111) und den wesentlichen Kriterien der Confederation of Fire Protection Associations Europe sind Sie mit uns auch für die Zukunft gerüstet.
Baulicher Brandschutz Landesbauordnung, Sonderbauverodnung, Industriebaurichtlinie, Baustoffe und Bauteile Lage und Aufteilung von Gebäuden.
Wesentliche Bestandteile des organisatorischen Brandschutzes sind Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrpläne.
Bei Begehungen fallen uns oft Pläne auf, welche keine DIN, ASR erfüllen können, da diese beispielsweise mit falschen brandschutztechnischen Angaben versehen, oder nicht lagerichtig hängen.
Dies erhöht die Gefahr für Beschäftigte und Einsatzkräfte noch zusätzlich.
Gemäß DIN 14095, DIN ISO 23601 sowie die ASR A1.3 und 2.3 wird vorgeschrieben wie diese Pläne zu erstellen sind und wie aktuell sie sein müssen.
So sind z. B. Feuerwehrpläne mindestens alle zwei Jahre von dazu befähigten Personen zu überprüfen.
Gerne können wir Ihnen im Bereich dieses Themas rechtssicher eine befähigte Person für die Erarbeitung und Prüfung von Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen zur Verfügung stellen und so folgende Leistungen abdecken:
Sollten Sie Wand- oder Deckendurchbrüche für haustechnische Installationsleitungen wie Rohrdurchführungen oder Elektroinstallationen wieder verschließen müssen, können wir Ihnen diverse Brandabschottungen bis zum Kombischott verbauen. So kann es im Falle eines Brandes nicht zu einer Ausbreitung in benachbarte Brandabschnitte kommen.
gem. §46 der Bayrischen Bauordnung (BayBO) gilt nun für alle Wohnbereiche die Rauchmelderpflicht.
Für den Einbau dieser ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer/Vermieter des Hauses oder der Wohnung verantwortlich.
Die Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern können Sie gerne über uns erledigen lassen!
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